Eildienst / Bereitschaftsdienst

Nach einer Entscheidung des dritten Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm wird vor allem - in Nordrhein-Westfalen ein Rund-um-die-Uhr-Bereitschaftsdienst der Gerichte diskutiert.

Hierzu ein Kommentar (PDF-Datei): "Nächtlicher Bereitschaftsdienst?" vom 07.10.2009

Das Bundesverfassungsgericht hat inzwischen durch Beschluss vom 24.02.2011 entschieden, dass eine polizeilich angeordnete Blutprobe bei fehlendem nächtlichem richterlichen Bereitschaftsdienst kein Beweisverwertungsverbot begründet.

Link zur Entscheidung des Bundesverfassungsgrichts: Beschluss vom 24. Februar 2011 - 2 BvR 1596/10

Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob (jedenfalls?) in einer Großstadt ein nächtlicher richterlicher Bereitschaftsdienst eingerichtet werden muss, ausdrücklich offengelassen (Beschluss vom 30.08.2011).

Link zum BGH Beschluss: Beschluss vom 30. August 2011 - 3 StR 210/11

Große Amtsgerichte am Sitz der Staatsanwaltschaft haben die Beteiligung der Landgerichte eingefordert, vgl. dazu beispielhaft die Entschließung der Richterversammlung des Amtsgerichts Köln vom 04.11.2015 sowie der Richterversammlung des Amtsgerichts Münster vom 04.12.2015 zur Einbeziehung der Landgerichte in den richterlichen Eil- und Bereitschaftsdienst. Der Amtsrichterverband setzt sich dafür ein, dass der Eil- und Bereitschaftsdienst gerecht und tragbar auf alle Schultern der Richterschaft verteilt wird. Die Land- und Oberlandesgerichte sind mit einzubinden. Eil- und Bereitschaftsdienst ist kein Alleinstellungsmerkmal des Amtsgerichts.

Das Justizministerium NRW hat in einem Schreiben zur geplanten Änderung der AV vom 15. Mai 2007 Bereitschaftsdienst bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und bei den Staatsanwaltschaften (2043 - I. 3) im September 2016 ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehöre zu den Anforderungen an einen dem Gebot der praktischen Wirksamkeit des Richtervorbehalts entsprechenden richterlichen Bereitschaftsdienst die uneingeschränkte Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters bei Tage, auch außerhalb der üblichen Dienststunden, sowie während der Nachtzeit jedenfalls bei einem Bedarf, der über den Ausnahmefall hinausgehe. Bei ihrer Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein richterlicher Bereitschaftsdienst einzurichten sei, hätten sich die Präsidien weiterhin vor allem an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu orientieren. Das bedeute, dass zur Tagzeit (von 04:00 Uhr bis 21:00 Uhr in der Zeit vom 1. April bis zum 30. September bzw. von 06:00 Uhr bis 21:00 Uhr in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März) in jedem Fall ein Bereitschaftsdienst eingerichtet werden müsse.

Richtigerweise hat das Justizministerium ausgeführt, dass die Entscheidung über die Einrichtung eines richterlichen Bereitschaftsdienstes gemäß § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG allein den Präsidien der Gerichte obliegt und diese sich weiterhin vor allem an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu orientieren haben. Die weiteren Ausführungen zur Ausgestaltung des Bereitschaftsdienstes erwecken jedoch den Eindruck, als seien die Präsidien an die Rechtsauffassung des Justizministeriums gebunden, obwohl die Auslegung und Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Kernaufgaben allein der Präsidien sind. Daher weisen wir darauf hin, dass die Auffassung des Justizministeriums für die Präsidien keinesfalls bindende Wirkungen entfaltet.

Nach Auffassung des Amtsrichterverbandes enthalten die maßgeblichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts keine Vorgabe dahingehend, dass die in der StPO enthaltene Vorschrift, die Nachtzeit ende im Sommer um 04:00 Uhr, verfassungsrechtlich bindend sei.

In der Entscheidung des 2. Senats vom 16.06.2015 (Az. 2 BvR 2718/10, 2 BvR 1849/11 und 2 BvR 2808/11) hat das Bundesverfassungsgericht die regelmäßig fortbestehende Zuständigkeit des Eilrichters nach seiner Befassung herausgearbeitet, jedoch keine zeitlichen Vorgaben hierzu gemacht. Eine weitere Entscheidung des 2. Senats vom 15.05.2002 (Az. 2 BvR 2292/00) erwähnt zwar die Bestimmung des § 104 Abs. 3 StPO, erörtert aber die Frage der Uhrzeit gerade nicht.