PEBB§Y

PEBB§Y ist ein Akronym. Die Anfangsbuchstaben stehen für Personalbedarfsberechnungssystem. Das S wurde dabei durch einen Paragraphen ersetzt.

PEBB§Y dient, wie der Name sagt, der Berechnung des Personalbedarfs der Gerichte. Damit bestimmt es mittelbar die Ausstattung der Gerichte und deren Funktionsfähigkeit. Verfügen die Gerichte über zu wenig Personal, dann können die Verfahren nicht mehr in angemessener Zeit erledigt werden. Das verletzt den Bürger in seinem Justizgewährungsanspruch und ist eine Gefahr für die richterliche Unabhängigkeit:

Link: Pebb§y, Personalzuweisung und richterliche Unabhängigkeit

PEBB§Y FUNKTIONIERT SO:

Jedes Geschäft, das von PEBB§Y erfasst wird, ist einem "Produkt" zugeordnet. Für jedes Produkt ist eine Basiszahl festgesetzt. Die Basiszahl gibt den Arbeitsaufwand in Minuten an.

In der Regel bezeichnet die Basiszahl den Arbeitsaufwand pro Fall. Grundlage ist in der Regel die Zahl der eingehenden Verfahren, teilweise auch die Zahl der laufenden Verfahren (Bestand).

Zum 01.01.2016 sind die Produkte und Basiszahlen neu festgelegt worden, auch danach haben einige Änderungen stattgefunden. Eine Übersicht über die alten und neuen Produkte und Basiszahlen für die Amtsgerichte finden Sie hier (teilweise mit landesspezifischen Zahlen aus NRW, in Zweifelsfällen können Sie sich gerne per E-Mail an uns wenden, vorstand@amtsrichterverband.de):

Vergleich Basiszahlen

Die so errechnete Arbeit wird zur Jahresarbeitszeit ins Verhältnis gesetzt. Die Jahresarbeitszeit wird (unter Berücksichtigung durchschnittlicher Fehlzeiten) von der Justizverwaltung festgelegt. Für Richter in Nordrhein-Westfalen beträgt sie zurzeit (Stand 01.01.2018) 99.900 Minuten.

BEISPIEL 1:

Produkt: Verkehrsunfallsachen an den Amtsgerichten
Basiszahl: 239 Minuten ("Produkt": RA 053)
Im Jahr eingehende Verfahren: 500
Bedarf: 500 x 239 / 99.900 = 1,20
Für 500 Verkehrsunfallsachen am Amtsgericht braucht man daher nach PEBB§Y 1,20 Richter.

BEISPIEL 2:

Produkt: Verkehrsunfallsachen an den Landgerichten
Basiszahl: 747 Minuten ("Produkt": RL 052)
Im Jahr eingehende Verfahren: 500
Bedarf: 500 x 747 / 99.900 = 3,74
Für 500 Verkehrsunfallsachen am Landgericht braucht man daher nach PEBB§Y 3,74 Richter.

KRITIK:

PEBB§Y ist schon vom Ansatz her problematisch. Grundlage für die Festsetzung der Basiszahlen war eine Erhebung des Ist-Zustandes: Richter ausgewählter Gerichte (für Rechtspfleger und den Büro- und Kanzleidienst gilt das Gleiche) sollten in einem vorher festgelegten Zeitraum aufschreiben, wie viel Zeit sie für welches Produkt aufwendeten. Nicht ermittelt wurde dagegen das Soll, also die Zeit, die man braucht, um einen Fall angemessen zu bearbeiten. Beides stimmt nicht überein. Je stärker ein Gericht bereits zur Zeit der Erhebung belastet war, je größer der Zeitdruck war, je weniger Zeit deshalb dort für den einzelnen Fall blieb, desto größer ist die Diskrepanz zwischen dem Ist und dem Soll. Das trifft besonders die traditionell am Stärksten belasteten Amtsgerichte.

Dieser systembedingte Fehler führt zu einer zu niedrigen Bewertung und zu einer unterschiedlichen Bewertung ähnlicher Fälle wie im oben genannten Beispiel der Verkehrsunfallsachen beim Amtsgericht einerseits (1,20 Richter) und beim Landgericht andererseits (3,74 Richter). Die Tatsache, dass das Landgericht teilweise mit drei Richtern (Kammer) entscheidet, kann hier keine wesentliche Rolle spielen, da Verkehrsunfallsachen in der Regel vom Einzelrichter bearbeitet werden. Der Umstand, dass die "Produkte" RA 053 und RL 052 jeweils noch andere Verfahren einschließen*, ändert an dem Missverhältnis ebenfalls nichts.

BELASTUNGSQUOTE UND DECKUNGSGRAD:

In den meisten Bundesländern wird PEBB§Y nicht eins zu eins umgesetzt. Diese Länder geben den Gerichten weniger Personal, als ihnen nach PEBB§Y zustände. Das Verhältnis des tatsächlich vorhandenen Personals zum nach PEBB§Y notwendigen (Soll durch Ist) nennt man Belastungsquote. In manchen Bundesländern wird die Belastung durch den umgekehrten Wert (Ist durch Soll), den Deckungsgrad, ausgedrückt.

BEISPIEL:

Bedarf: 13 Richter
Tatsächlich vorhanden: 10 Richter
Belastungsquote: 1,3
Deckungsgrad (in Prozent): 77 %

VERTIKALER BELASTUNGSAUSGLEICH:

Die nach PEBB§Y berechnete Belastungsquote der Amtsgerichte ist vielfach deutlich höher als die der Land- und Oberlandesgerichte. Der Amtsrichterverband hat schon früh gefordert, alle Gerichte gleich zu belasten. Die daraus folgende (aber in der Praxis nur unzulänglich durchgeführte) Umverteilung nennt die Justizverwaltung vertikalen Belastungsausgleich.

 

PEBB§Y-NEUERHEBUNG UND VERTIKALER BELASTUNGSAUSGLEICH:

Die Pebb§y-Neuerhebung hat ja zweifellos ihre Schwächen. Insbesondere die Zusammenfassung mehrerer alter Produkte zu neuen Produkten führt bekanntermaßen zu zahlreichen Unschärfen, die dazu führen, dass Pebb§y (allein) kein taugliches Mittel zur Personalverteilung ist. Diese Auffassung bestreitet in der Theorie auch niemand, da Pebb§y offiziell nur der Bedarfsberechnung dient.

In der Praxis erfolgt die Personalverteilung auf allen Ebenen jedoch nach wie vor anhand der Pebb§y-Zahlen. Der Justizverwaltung des Landes ist dieser Umstand bekannt. Man wird also guten Gewissens behaupten können, dass das seit Jahren (oder Jahrzehnten?) bestehende Ungleichgewicht im Bereich des vertikalen Belastungsausgleichs keineswegs behoben ist. Lediglich wurde der Deckmantel einer neuen Erhebung darüber ausgebreitet, die – so wird man provokativ vertreten dürfen – so lange angepasst wurde, bis die Zahlen aus Sicht der Justizverwaltung erträglich sind.

Auf allgemein bekannte und dennoch wenig beachtete Dinge wird hingeweisen, wie z. B.

  • den Umstand, dass bei den Landgerichten (insbesondere bei den lukrativen Wirtschaftsstrafsachen) wesentlich häufiger Strafverfahren anhängig sind, die Ableger eines größeren Hauptverfahrens sind und einen vergleichsweise geringen Arbeitsaufwand erfordern. Diese Verfahren zählen zusätzlich besser als die vergleichbaren Verfahren, die bei den Amtsgerichten anhängig sind. Selbiges gilt für die Praxis der Abtrennung und Einstellung einzelner Tatvorwürfe in Strafverfahren.
  • den Umstand, dass der richterliche Bereitschaftsdienst mit der Pebb§y-Pauschale zu gering abgegolten ist. In der freien Wirtschaft zählt Bereitschaftsdienst arbeitsschutzrechtlich unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsaufkommen als Arbeitszeit.
  • den Umstand, dass langfristige Ausfälle einzelner Kollegen auf Grund Erkrankung, Mutterschutz, Elternzeit, etc. bei den Landgerichten immer unverzüglich zu personellem Ersatz führen, was zu einer generellen Mehrbelastung der Amtsrichter führt, da die (wegen der größeren Personaldecke etwas zahlreicheren) Ausfälle hier nicht so zügig ausgeglichen werden und zudem Ausfälle bei den Landgerichten nach wie vor auch durch Abordnungen von Amtsrichtern und den Einsatz von Altassessoren ausgeglichen werden, die ansonsten bei dem Amtsgerichten tätig wären. Selbst wenn diese Praxis auf Grund der ach so bedeutsamen Strafverfahren mit inhaftierten Angeklagten nicht zu ändern ist, so rechtfertigt sie einen pauschalen Personalbedarfsaufschlag für die Amtsgerichte.
  • den Umstand, dass die Verlängerung der Standzeiten der Assessoren bei den Landgerichten systembedingt zu einer ständigen personellen Überdeckung der Landgerichte führt.

 

* Nach dem PEBB§Y-Gutachten würde sich, isoliert betrachtet, für die Verkehrsunfallsachen beim Amtsgericht eine Basiszahl von 232 und für die Verkehrsunfallsachen beim Landgericht eine Basiszahl von 680 ergeben.